Reichskanzler

Reichskanzler
Reichs|kanz|ler 〈m. 3; im Dt. Reich〉
1. 〈1871-1918〉 vom Kaiser ernannter, einziger, dem Parlament nicht verantwortlicher Minister u. Vorsitzender des Bundesrats
2. 〈1919-1933〉 vom Reichspräsidenten ernannter Führer der Reichsregierung
3. 〈1933-1945〉 seit dem Ermächtigungsgesetz 1933 zugleich oberster Gesetzgeber, seit 1934 zugleich Reichspräsident u. damit alleiniger Führer der Reichsregierung, seit 1942 auch oberster Richter

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Reichs|kanz|ler, der:
1. im Deutschen Reich (1871–1918) höchster, vom Kaiser ernannter, allein verantwortlicher u. einziger Minister, der die Politik des Reiches leitete u. den Vorsitz im Bundesrat führte.
2.
a) Vorsitzender der Reichsregierung in der Weimarer Republik;
b) diktatorisches Staatsoberhaupt während der nationalsozialistischen Herrschaft.

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Reichskanzler,
 
1) im Heiligen Römischen Reich bis 1806 Bezeichnung für den Erzkanzler.
 
 2) in Österreich-Ungarn 1867-71 der Vorsitzende des gemeinsamen Ministeriums (F. F. Graf von Beust).
 
 3) im Deutschen Reich (Kaiserreich)1871-1918 der höchste, vom Kaiser ernannte Regierungsbeamte und der einzige Minister des Reichs, zugleich Vorsitzender des Bundesrats, preußischer Ministerpräsident (Ausnahmen: A. Graf von Roon, preußischer Ministerpräsident Januar bis November 1873 unter O. von Bismarck, B. Graf zu Eulenburg, preußischer Ministerpräsident 1892-94 unter L. Graf von Caprivi) und preußischer Außenminister. Der Reichskanzler bestimmte zusammen mit dem Kaiser die Richtlinien der Reichspolitik. Er leitete die gesamte Verwaltung des Reichs; ihm nachgeordnet verwalteten die Staatssekretäre der Reichsämter die einzelnen Ressorts. Die Anordnungen des Kaisers (außer militärischen Kommandosachen) bedurften der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortung übernahm. Vom Vertrauen des Reichstags war der Reichskanzler nicht abhängig.
 
 4) im Deutschen Reich (Weimarer Republik) seit 1919 laut Weimarer Reichsverfassung der Leiter der kollegialen Reichsregierung, vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen, dem Reichstag verantwortlich, bestimmte die Richtlinien der Politik. Auf seinen Vorschlag ernannte und entließ der Reichspräsident die Reichsminister. Die doppelte Abhängigkeit des Reichskanzlers vom Reichstag und vom Reichspräsidenten trug wesentlich zur Krise des parlamentarischen Regierungssystems in der Weimarer Republik bei. Seit 1930 waren die Reichskanzler politisch zunehmend abhängig vom Wohlwollen des Reichspräsidenten, da sie sich im Reichstag auf keine parlamentarische Mehrheit mehr stützen konnten. Mithilfe des Notverordnungsrechts des Reichspräsidenten (Weimarer Reichsverfassung, Art. 48) regierten die Reichskanzler 1931-33 in dessen Auftrag (Präsidialkabinette). Nach seiner Ernennung zum Reichskanzler (30. 1. 1933 entwickelte A. Hitler, gestützt v. a. auf das Ermächtigungsgesetz (23. 3. 1933, eine vom Führerprinzip bestimmte Diktatur; nach dem Tod des Reichspräsidenten P. von Hindenburg ernannte er sich zum »Führer und Reichskanzler« (2. 8. 1933 und gewann allmählich unumschränkte Machtfülle.
 

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Reichs|kanz|ler, der: 1. im Deutschen Reich (1871-1918) höchster, vom Kaiser ernannter, allein verantwortlicher u. einziger Minister, der die Politik des Reiches leitete u. den Vorsitz im Bundesrat führte. 2. a) Vorsitzender der Reichsregierung in der Weimarer Republik; b) diktatorisches Staatsoberhaupt während der nationalsozialistischen Herrschaft.

Universal-Lexikon. 2012.

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